2020, N. 8 zu Art. 398 OR sowie FELLMANN in: BK – Berner Kommentar, Band/Nr. VI/2/4, 1992, N. 24 zu Art. 398 OR; je mit weiteren Hinweisen). Eine grosse Bedeutung haben im Auftragsrecht die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten. Das Mass der geforderten Aufklärung als Ausfluss der allgemeinen Treue des Beauftragten bestimmt sich nach den Umständen und der Natur des Auftrags. Die Aufklärungspflicht ist sowohl vorvertraglich wie im Rahmen der Abwicklung des Auftrags zu beachten; der Beauftragte hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Einzelinformationen zukommen zu lassen (OSER/WEBER a.a.O., N. 9 zu Art.