Dabei handelt es sich um einen auf Dauer ausgerichteten, entgeltlichen Auftrag zur Besorgung des Zahlungsverkehrs, der den Bestimmungen über das Auftragsrecht unterliegt. Gemäss Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220] haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für die getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treuepflicht fordert vom Beauftragten, alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (OSER/WEBER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art.