Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es nämlich (auch mit Blick auf die nachfolgend in E. 4.2.2. und 4.2.3 gemachten Ausführungen) wahrscheinlich, dass der Wille der Beschuldigten 1 – wie von ihr vorgebracht – nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. ihr Übles zu unterstellen, sondern darauf, ihre Kunden zu schützen. Darüber hinaus wird es auch darum gegangen sein, allfällige Haftungsrisiken auszuschliessen, wurden die betroffenen Kunden doch für den Fall eines Festhaltens an der fraglichen Zahlung dazu aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben,