Vorliegend ist jedoch bereits fraglich, ob seitens der Beschuldigten 1 bzw. des die streitgegenständliche Äusserung getätigten Mitarbeitenden ein Vorsatz betreffend eine Ehrverletzung bestanden hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es nämlich (auch mit Blick auf die nachfolgend in E. 4.2.2. und 4.2.3 gemachten Ausführungen) wahrscheinlich, dass der Wille der Beschuldigten 1 – wie von ihr vorgebracht – nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rücken bzw. ihr Übles zu unterstellen, sondern darauf, ihre Kunden zu schützen.