4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Mutmassung, jemand könnte eine Straftat begangen haben, grundsätzlich die sittliche Ehre tangiert. Vorliegend ist jedoch bereits fraglich, ob seitens der Beschuldigten 1 bzw. des die streitgegenständliche Äusserung getätigten Mitarbeitenden ein Vorsatz betreffend eine Ehrverletzung bestanden hat.