Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Mutmassung, jemand könnte eine Straftat begangen haben, grundsätzlich die sittliche Ehre tangiert.