2 Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungsgrund ergibt (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB; BGE 123 IV 97 E. 2 c) aa), Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Anwendung von Art. 14 StGB (bzw. Art. 32 aStGB) auf Ehrverletzungen indes gewisse Schranken, welche im Zusammenhang mit Äusserungen im Rahmen einer prozessualen Auseinandersetzung entwickelt wurden.