14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Liegt eine Ehrverletzung vor, so ist sie daher nicht zwingend strafbar, Rechtfertigungsgründe bleiben vorbehalten. Als rechtfertigend wirken können beispielsweise Amts- und Berufspflichten (BGE 123 IV 97 E. 2. c) aa); NIG- GLI/GÖHLICH in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 14 StGB; je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtfertigungsgründe haben gegenüber dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Vorrang.