Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtlich Rechte und Pflichten einen Rechtfertigungsgrund begründen (vgl. dazu BGE 116 IV 211 E. 4 a) bb), mit weiteren Hinweisen). Vielfach sind gutgläubige sachbezogene Mitteilungen durch Gesetz oder Sozialadäquanz gerechtfertigt (TRECHSEL/LEHMKUHL a.a.O., N. 5 zu Art. 173). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist.