Aus den Akten geht auch nichts hervor, das darauf hindeutet, dass seitens der Beschuldigten 1 je das Wort «gewerbsmässig» verwendet wurde. Allein aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Investmentbereich tätig ist, kann aus der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» nicht abgeleitet werden, die Beschuldigte 1 habe suggerieren wollen, das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit sei erfüllt. Weiter handelt es sich bei dieser Äusserung klarerweise nicht um die effektive Bezichtigung eines Betrugs;