Wie erwähnt, lässt sich der von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichten undatierten Abschrift des Online-Chats entnehmen, dass E.________ seitens der A.________ AG mitgeteilt wurde, es werde von der Zahlung abgeraten, da «es mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch ist». Daraus ergibt sich zunächst, dass nicht von «höchstwahrscheinlich» die Rede war, sondern von einer «hohen Wahrscheinlichkeit» gesprochen wurde. Aus den Akten geht auch nichts hervor, das darauf hindeutet, dass seitens der Beschuldigten 1 je das Wort «gewerbsmässig» verwendet wurde.