7 stand des Betrugs könne nicht als simples Vergehen angesehen werden, vielmehr handle es sich um ein Verbrechen mit massiven Strafandrohungen, insbesondere wenn dieses gewerbsmässig begangen werde. Die Beschwerdeführerin gehe ihren Investitionsangeboten gewerbsmässig nach, was allen Beteiligten bekannt gewesen sei; eine Investmentfirma betreibe Investitionen zweifelsohne gewerbsmässig und nicht zum Hobby oder als Laie.