Auch weshalb ein Auslandsbezug bei einem Investment ins Nachbarland auf eine betrügerische Absicht hinweisen solle, sei schleierhaft. Das Alter der Investorin, der nahe Auslandsbezug und die eher geringe Investitionshöhe liessen einen Rückschluss auf einen Betrugsverdacht mit Sicherheit nicht zu. Für eine Nichtanhandnahme müsse feststehen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dies sei vorliegend – insbesondere ohne irgendwelche Zeugeneinvernahmen oder sonstige Ermittlungen – nicht der Fall. Als mögliche Zeugen werden K.________, L.________ und M.________ angeführt.