6 halten der Beschuldigten habe einen äusserst starken Marktbezug und sei äusserst wettbewerbsrelevant. Das systematische Vorgehen sei nicht nur ein Anhaltspunkt, sondern ein klares Indiz für eine Eigenbegünstigungsabsicht. Es könne nicht angehen, eine Altersbeschränkung für Investments einführen zu wollen. Auch weshalb ein Auslandsbezug bei einem Investment ins Nachbarland auf eine betrügerische Absicht hinweisen solle, sei schleierhaft.