Aufgrund der Systematik des Vorgehens der Beschuldigten sei ein Vorsatz durchaus gegeben, werde doch geradezu eine «Sippenhaft» für deutsche Unternehmen, welche mit der O.________ GmbH in näherer oder weiterer Verbindung stünden, konstruiert. Die Sorgfaltspflicht werde vorliegend als Schutzbehauptung massiv überdehnt und für eigene Zwecke instrumentalisiert; diese ermächtige selbstverständlich nicht zu rechtswidrigem Verhalten. Wenn von Betrug gesprochen werde, liege keine Zurückhaltung vor. Auch im Adressatenkreis habe man sich nicht zurückgehalten, zumal nicht nur gegenüber von E.__