__ geäussert worden, dass es sich bei einem Investment in Finanzanlagen einer anderen Firma, der N.________ GmbH, welche mit der Beschwerdeführerin im weiteren Sinn in Verbindung stehe, um Betrug handle. Dieser sei regelrecht genötigt worden, keine Investition zu machen, habe sich anlässlich eines Telefonats gedemütigt gefühlt und gegenüber der Beschuldigten 1 eine Schadloshaltungserklärung unterzeichnen müssen, damit die Überweisung ausgeführt worden sei. Aufgrund der Systematik des Vorgehens der Beschuldigten sei ein Vorsatz durchaus gegeben, werde doch geradezu eine «Sippenhaft» für deutsche Unternehmen, welche mit der O._____