Hierbei genüge es nicht, auf Fraud Prevention and Detection Syteme zurückzugreifen. Es dürfe erwartet werden, dass eine Bank keinen Betrugsverdacht gestützt auf KI-gesteuerte Systeme äussere, ohne weitere konkrete Untersuchungen zum eigentlichen Investment unternommen zu haben. Zur Stellungnahme der Beschuldigten 1 wird ergänzend vorgebracht, die Beschuldigten hätten nicht lediglich einmal gegenüber nur einer Kundin Betrugsäusserungen zu Lasten der Beschwerdeführerin getätigt, sondern es handle sich um eine systematische Rufschädigung. So seien auch gegenüber K.________ und L.______