Bei gebotener Vorsicht hätte daher ohne Weiteres festgestellt werden können, dass keine betrügerischen Machenschaften vorhanden seien. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand seien es die Beschuldigten, die entlastende Gründe darzulegen hätten, nicht die Staatsanwaltschaft. Letztere habe zu prüfen, ob die Beschuldigten ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen seien und genügende Abklärungen unternommen hätten, um unwahre Vorwürfe und unnötige Rufschädigung zu vermeiden. Hierbei genüge es nicht, auf Fraud Prevention and Detection Syteme zurückzugreifen.