Die fragliche Transaktion sei daher aufgrund objektiver Parameter als verdächtig eingestuft und in der Folge entsprechend bearbeitet worden. Weiter seien die Emissionskosten des beabsichtigten Investments sehr hoch. 3.7 In den abschliessenden Bemerkungen wird zunächst zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten, es werde entschieden bestritten, dass die Emissionskosten sehr hoch seien. Diese seien zudem durch die österreichische Finanzmarktaufsicht genehmigt worden. Bei gebotener Vorsicht hätte daher ohne Weiteres festgestellt werden können, dass keine betrügerischen Machenschaften vorhanden seien.