5 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigte 1 von einem möglichen Betrug ausgehen und dies der Kundin gegenüber auch so kundtun durfte. Letztlich sei weder in Bezug auf die Ehrverletzungsdelikte noch auf die angeblichen UWG-Widerhandlungen von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen.