Weiter seien die angerufenen UWG-Bestimmungen eigentlich auf das Zivilrecht zugeschnitten und würden durch Praxis und Lehre aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots im strafrechtlichen Kontext restriktiv ausgelegt. Zudem fehle es an einem Vorsatz. Im UWG-Kontext werde in der Regel dann (Eventual-)Vorsatz angenommen, wenn der Täter ein Verhalten fortsetze, bezüglich dem zuvor eine Abmahnung, eine entsprechende vorsorgliche Verfügung oder ein Beschluss der Lauterkeitskommission (SLK) ergangen sei. Davon könne vorliegend keine Rede sein.