Dies gelte umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 nicht etwa selbst habe begünstigen wollen. Vielmehr habe sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen wollen, zumal es sich um ein geradezu klassisches Muster eines möglichen Betrugs gehandelt habe (Kundin über 70 Jahre alt, substanzielle Investition von CHF 50'000.00, Auslandsbezug). Ein solches Verhalten stelle offensichtlich keinen unlauteren Wettbewerb dar. Weiter seien die angerufenen UWG-Bestimmungen eigentlich auf das Zivilrecht zugeschnitten und würden durch Praxis und Lehre aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots im strafrechtlichen Kontext restriktiv ausgelegt.