BankG verankerten Gewährsartikel. Damit entfalle jede Strafbarkeit, da offensichtlich nicht strafbar sein könne, was das Recht anderswo explizit erlaube oder sogar verlange. Weiter stelle der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt auch keinen strafbaren unlauteren Wettbewerb dar. Eine vereinzelte Aussage gegenüber einer einzigen Person habe offensichtlich keine Wettbewerbsrelevanz bzw. keinen Marktbezug. Dies gelte umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 nicht etwa selbst habe begünstigen wollen.