Die Warnung sei zudem mit Bezug sowohl auf den Inhalt als auch auf den Adressatenkreis mit entsprechender Zurückhaltung ausgesprochen worden. Die Beschuldige 1 sei nicht nur berechtigt, sondern als Schweizerische Bank sowohl vertragsrechtlich als auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, ihre Kundschaft auf möglicherweise betrügerische Finanzgeschäfte aufmerksam zu machen. Dies ergebe sich aus dem Auftragsrecht, dem Finanzdienstleistungsgesetz sowie dem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG verankerten Gewährsartikel.