Ergänzend führt sie zusammengefasst aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Wendung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» sei von E.________ als effektive Bezichtigung eines gewerbsmässigen Betrugs verstanden worden, sei nicht nachvollziehbar. Weiter fehle es auch am Vorsatz; es sei der Beschuldigten 1 einzig und allein darum gegangen, ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und gestützt auf ihr vorliegende Informationen eine Kundin vor einem möglichen Betrug zu warnen. Die Warnung sei zudem mit Bezug sowohl auf den Inhalt als auch auf den Adressatenkreis mit entsprechender Zurückhaltung ausgesprochen worden.