Die Äusserung eines Betrugsverdachts im Rahmen des Finanzmarktes, die noch dazu wiederholt getätigt worden sei, zerstöre den Ruf eines Finanzinstituts in unwiederbringlicher Weise und die Beschwerdeführerin habe neben einer massiven Rufschädigung den Verlust eines Investments von CHF 50'000.00 erlitten. 3.5 Die Beschuldigte 1 verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die aus ihrer Sicht überzeugende Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung. Ergänzend führt sie zusammengefasst aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Wendung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» sei von E.___