In Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung hinzugezogenen Art. 52 StGB wird ausgeführt, dass das Verschulden und die Tatfolgen keineswegs geringfügig sind. Die Äusserung eines Betrugsverdachts im Rahmen des Finanzmarktes, die noch dazu wiederholt getätigt worden sei, zerstöre den Ruf eines Finanzinstituts in unwiederbringlicher Weise und die Beschwerdeführerin habe neben einer massiven Rufschädigung den Verlust eines Investments von CHF 50'000.00 erlitten.