4 werden können. Weiter könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass klarerweise nicht gegen das UWG verstossen worden sei. Gerade in Zeiten der erneuten Imageverluste der Banken kämpften diese in notorischer Weise mit Geldabflüssen, weshalb ohne weitere Untersuchungen nicht in klarer Weise davon ausgegangen werden könne, dass kein Vorsatz vorliege. Auch anerkannte Finanzinstitute missbrauchten bisweilen ihre Machtstellung. In Bezug auf den in der angefochtenen Verfügung hinzugezogenen Art.