Die gesamte Verfügung zeige auf, dass es die Staatsanwaltschaft offensichtlich als wünschenswert empfinde, dass ältere Menschen durch etablierte schweizerische Finanzinstitute zu Lasten anderer seriöser Finanzinstitute unter Druck gesetzt würden. Es entspringe reiner Willkür, davon auszugehen, der Tatbestand der üblen Nachrede sei sicher nicht erfüllt, und aufgrund des momentanen Ermittlungsstandes könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verleumdung sicher nicht gegeben sei.