Auch sei nicht untersucht worden, welche Unterlagen an E.________ zum Investment abgegeben und welche Aufklärungen zu den Risiken ihr gegenüber gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschuldigte 1 nicht nur des versuchten Betrugs bezichtigt worden, die Äusserung habe dahingehend verstanden werden müssen, dass sie dem gewerbsmässigen Betrug nachgehe. Sodann seien E.________ und F.________ nicht wie beantragt als Zeugen befragt und es sei nicht abgeklärt worden, in welcher Weise die Beschuldigten Druck auf E.________ ausgeübt hätten. Dies, obwohl E._____