173 Abs. 2 StGB ernsthafte Gründe gehabt, ihre Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das UWG fehle es an einem Vorsatz. Subsidiär sei zudem Art. 52 StGB anzuwenden; selbst wenn einer der zur Diskussion stehenden Tatbestände erfüllt wäre, wären sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen klarerweise als geringfügig einzustufen. 3.4 Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. gar nicht festgestellt. Die Untersuchungshandlungen beschränkten sich auf eigene Recherchen der Staatsanwaltschaft im Internet.