3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie äusserst wettbewerbswirksam. Eventualiter liege auch unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 2 UWG vor. Es sei seitens der Beschuldigten 1 versucht worden, der Kundin weiszumachen, dass die ins Auge gefasste Finanzanlage betrugsverdächtig sei, um diese dazu zu bringen, in eigene Finanzvehikel zu investieren. 3.3 Mit Verfügung vom 4. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Verfahren nicht an die Hand genommen werde.