Darin wird der Beschuldigten 1 bzw. den zuständigen Mitarbeitern – wie auch in der Beschwerde – im Wesentlichen vorgeworfen, die Beschwerdeführerin gegenüber von E.________ vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich verunglimpft zu haben, indem sie sie wahrheitswidrig und wider besseren Wissens des Betrugs beschuldigt habe. Dabei sei die Beschuldigte 1 bzw. die zuständige Sachbearbeiterin äusserst hartnäckig vorgegangen, habe E.________ regelrecht unter Druck gesetzt, negativ überrascht und überrumpelt und letztlich bewirkt, dass sie von dem Vertrag zurückgetreten sei und kein Investment getätigt habe.