Aufgrund des Inhalts der Chatnachricht ist davon auszugehen, dass ähnliche Aussagen bereits telefonisch gemacht wurden. Dies ergibt sich auch aus zwei an die C.________ GmbH gerichteten Schreiben von E.________ vom 13. November 2023 bzw. vom 16. November 2023 (Beilagen 6 und 7 zur Strafanzeige), in denen sie festhielt, dass es zu mindestens zwei Telefonaten zwischen ihr und der A.________ AG gekommen, sie dabei gewarnt und ihr mitgeteilt worden sei, es gäbe «in Verbindung mit C.________ GmbH mehrere Hinweise zu betrügerischen Absichten». Im Schreiben vom 13. November 2023 teilte E.________ der C.______