Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihre Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung sowie den Akten lässt sich zur Ausgangslage Folgendes entnehmen: