Die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 6. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 7. Juni 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen ein. Weitere Eingaben folgten nicht mehr.