Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 148 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Baloun Verfahrensbeteiligte A.________ AG v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte 1 unbekannte Täterschaft Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ GmbH v.d. Advokat D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung, unlauteren Wettbewerbs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. März 2024 (BM 24 8169) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. März 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren BM 24 8169 gegen die A.________ AG (nachfolgend: Beschuldigte 1) sowie unbekannte Täterschaft bzw. Mitarbeiter wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs zum Nachteil der C.________ GmbH nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat D.________, am 7. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 4. März 2024 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei das Strafverfahren wegen Verleumdung, übler Nachrede und unlauterem Wettbewerb an- handzunehmen. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwer- degegner eventualiter des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 15. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerde- kammer ein Beschwerdeverfahren und forderte die Beschwerdeführerin zur Bezah- lung einer Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 1'000.00 auf, welche fristgerecht geleistet wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert verlängerter Frist mit Stellungnahme vom 23. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, wobei die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Die Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte nach zweimaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 6. Juni 2024 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Am 7. Juni 2024 verzichtete die Verfahrensleitung auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Be- schwerdeführerin reichte am 21. Juni 2024 abschliessende Bemerkungen ein. Wei- tere Eingaben folgten nicht mehr. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisa- tion der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihre Strafanzeige nicht an die Hand genommen worden ist, unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung sowie den Akten lässt sich zur Ausgangslage Fol- gendes entnehmen: 2 E.________, zum damaligen Zeitpunkt zweiundsiebzig Jahre alt und offenbar durch F.________ von der G.________ GmbH mit Sitz in H.________ (Ort) beraten, ent- schloss sich, mittels sogenannter Inhaberschuldverschreibungen nach österreichi- schem Recht ein Investment von CHF 50'000.00 zu tätigen. Bei dieser Art von Wertpapier stellen die Investoren den Emittenten für eine bestimmte Laufzeit Geld zur Verfügung, wobei sie zu Gläubigern, nicht aber zu Teilhabern werden. Den ge- nannten Betrag wollte E.________ der C.________ GmbH mit Sitz in I.________ (Ort) zukommen lassen, damit diese in Projekte im Zusammenhang mit erneuerba- ren Energien investieren kann. Am 2. November 2023 unterzeichnete sie einen entsprechenden Zeichnungsschein mit Vertragsbeginn per 1. Dezember 2023 und Vertragsende am 31. Dezember 2026 (vgl. Zeichnungsschein, Beilage 3 zur Straf- anzeige). In der Folge wollte sie die entsprechende Überweisung in Höhe von CHF 50'000.00 über ihr Konto bei der A.________ AG tätigen. Mit Schreiben vom 6. November 2023 wurde E.________ durch die Sicherheitsabteilung der A.________ AG kontaktiert und es wurde ihr mitgeteilt, dass die Zahlung im J.________ (Onlinebanking-System) vorerst gestoppt worden sei und für die Frei- gabe eine persönliche, telefonische Bestätigung von ihr benötigt werde (vgl. Schreiben der A.________ AG, Beilage 4 zur Strafanzeige). Weiter wurde E.________ durch die A.________ AG in einem Online Chat von der Zahlung ab- geraten, wobei offenbar folgender Wortlaut verwendet wurde (vgl. undatierte Ab- schrift des Online Chats, Beilage 5 zur Strafanzeige): «(…) wir beziehen uns auf die Auslandszahlung von heute. Wie bereits am Telefon besprochen, raten wir Ihnen von dieser Zahlung ab, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch ist. (…)» Aufgrund des Inhalts der Chatnachricht ist davon auszugehen, dass ähnliche Aus- sagen bereits telefonisch gemacht wurden. Dies ergibt sich auch aus zwei an die C.________ GmbH gerichteten Schreiben von E.________ vom 13. November 2023 bzw. vom 16. November 2023 (Beilagen 6 und 7 zur Strafanzeige), in denen sie festhielt, dass es zu mindestens zwei Telefonaten zwischen ihr und der A.________ AG gekommen, sie dabei gewarnt und ihr mitgeteilt worden sei, es gäbe «in Verbindung mit C.________ GmbH mehrere Hinweise zu betrügerischen Absichten». Im Schreiben vom 13. November 2023 teilte E.________ der C.________ GmbH zudem mit, dass sie vom Vertrag vom 2. November 2023 zurücktrete. 3.2 Das Strafverfahren wurde durch die Beschwerdeführerin in Gang gebracht, die am 14. Februar 2024 Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung sowie unlau- teren Wettbewerbs gegen die Beschuldigte 1 sowie evtl. die zuständige Sachbear- beiterin und evtl. unbekannte Täterschaft erstattete. Darin wird der Beschuldigten 1 bzw. den zuständigen Mitarbeitern – wie auch in der Beschwerde – im Wesentli- chen vorgeworfen, die Beschwerdeführerin gegenüber von E.________ vorsätzlich oder zumindest eventualvorsätzlich verunglimpft zu haben, indem sie sie wahr- heitswidrig und wider besseren Wissens des Betrugs beschuldigt habe. Dabei sei die Beschuldigte 1 bzw. die zuständige Sachbearbeiterin äusserst hartnäckig vor- gegangen, habe E.________ regelrecht unter Druck gesetzt, negativ überrascht und überrumpelt und letztlich bewirkt, dass sie von dem Vertrag zurückgetreten sei und kein Investment getätigt habe. Die Betrugsvorwürfe gegen die Beschwerdefüh- rerin seien zudem unrichtig und unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241] sowie äusserst wettbewerbswirksam. Eventualiter liege auch unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 2 UWG vor. Es sei seitens der Beschuldigten 1 versucht worden, der Kundin weiszumachen, dass die ins Auge gefasste Finanzanlage betrugsverdäch- tig sei, um diese dazu zu bringen, in eigene Finanzvehikel zu investieren. 3.3 Mit Verfügung vom 4. März 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass das Verfah- ren nicht an die Hand genommen werde. Zur Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass nicht von einem Handeln wider besseren Wissens auszugehen sei und insofern keine Verleumdung vorliege. Weiter könne die Verdächtigung ei- nes strafbaren Verhaltens zwar grundsätzlich tatbestandsmässig im Sinne der üblen Nachrede sein, jedoch hätten die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeitenden im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB ernsthafte Gründe gehabt, ihre Äusserungen in gu- ten Treuen für wahr zu halten. In Bezug auf die Widerhandlung gegen das UWG fehle es an einem Vorsatz. Subsidiär sei zudem Art. 52 StGB anzuwenden; selbst wenn einer der zur Diskussion stehenden Tatbestände erfüllt wäre, wären sowohl das Verschulden als auch die Tatfolgen klarerweise als geringfügig einzustufen. 3.4 Dagegen wird in der Beschwerde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig bzw. gar nicht festgestellt. Die Untersuchungshand- lungen beschränkten sich auf eigene Recherchen der Staatsanwaltschaft im Inter- net. Diese seien vorliegend jedoch irrelevant. Ausschlaggebend sei, was die Be- schuldigten im Rahmen einer Exkulpation unternommen hätten, um keine falschen Anschuldigungen zu machen. Es sei nicht untersucht worden, ob seitens der Be- schuldigten 1 überhaupt irgendwelche Abklärungen getätigt worden seien oder der Betrugsvorwurf ohne jeglichen Hintergrund gemacht worden sei, um einen uner- wünschten Geldabfluss zu verhindern. Auch sei nicht untersucht worden, welche Unterlagen an E.________ zum Investment abgegeben und welche Aufklärungen zu den Risiken ihr gegenüber gemacht worden seien. Die Beschwerdeführerin sei durch die Beschuldigte 1 nicht nur des versuchten Betrugs bezichtigt worden, die Äusserung habe dahingehend verstanden werden müssen, dass sie dem ge- werbsmässigen Betrug nachgehe. Sodann seien E.________ und F.________ nicht wie beantragt als Zeugen befragt und es sei nicht abgeklärt worden, in wel- cher Weise die Beschuldigten Druck auf E.________ ausgeübt hätten. Dies, ob- wohl E.________ durch ihre Bereitschaft zur Mitwirkung am vorliegenden Strafver- fahren klar gezeigt habe, dass es die Beschuldigten gewesen seien, die sie unter Druck gesetzt hätten und nicht die Beschwerdeführerin. Die minimalen Untersu- chungen seien somit ungenügend, willkürlich und entgegen der Aktenlage. Die ge- samte Verfügung zeige auf, dass es die Staatsanwaltschaft offensichtlich als wün- schenswert empfinde, dass ältere Menschen durch etablierte schweizerische Fi- nanzinstitute zu Lasten anderer seriöser Finanzinstitute unter Druck gesetzt wür- den. Es entspringe reiner Willkür, davon auszugehen, der Tatbestand der üblen Nachrede sei sicher nicht erfüllt, und aufgrund des momentanen Ermittlungsstan- des könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verleumdung sicher nicht gegeben sei. Entgegen der Behauptungen der Vorinstanz sei es eben gerade die Absicht der Beschuldigten 1 gewesen, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwer- fen, um E.________ vom fraglichen Investment abzuhalten. Wäre dies nicht die Absicht gewesen, so hätte auf weniger drastische Äusserungen zurückgegriffen 4 werden können. Weiter könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass klare- rweise nicht gegen das UWG verstossen worden sei. Gerade in Zeiten der erneu- ten Imageverluste der Banken kämpften diese in notorischer Weise mit Geldabflüs- sen, weshalb ohne weitere Untersuchungen nicht in klarer Weise davon ausgegan- gen werden könne, dass kein Vorsatz vorliege. Auch anerkannte Finanzinstitute missbrauchten bisweilen ihre Machtstellung. In Bezug auf den in der angefochte- nen Verfügung hinzugezogenen Art. 52 StGB wird ausgeführt, dass das Verschul- den und die Tatfolgen keineswegs geringfügig sind. Die Äusserung eines Betrugs- verdachts im Rahmen des Finanzmarktes, die noch dazu wiederholt getätigt wor- den sei, zerstöre den Ruf eines Finanzinstituts in unwiederbringlicher Weise und die Beschwerdeführerin habe neben einer massiven Rufschädigung den Verlust ei- nes Investments von CHF 50'000.00 erlitten. 3.5 Die Beschuldigte 1 verweist in ihrer Stellungnahme grundsätzlich auf die aus ihrer Sicht überzeugende Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung. Ergänzend führt sie zusammengefasst aus, die Behauptung der Be- schwerdeführerin, die Wendung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» sei von E.________ als effektive Bezichtigung eines gewerbsmässigen Betrugs ver- standen worden, sei nicht nachvollziehbar. Weiter fehle es auch am Vorsatz; es sei der Beschuldigten 1 einzig und allein darum gegangen, ihre Sorgfaltspflichten wahrzunehmen und gestützt auf ihr vorliegende Informationen eine Kundin vor ei- nem möglichen Betrug zu warnen. Die Warnung sei zudem mit Bezug sowohl auf den Inhalt als auch auf den Adressatenkreis mit entsprechender Zurückhaltung ausgesprochen worden. Die Beschuldige 1 sei nicht nur berechtigt, sondern als Schweizerische Bank sowohl vertragsrechtlich als auch aus aufsichtsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, ihre Kundschaft auf möglicherweise betrügerische Fi- nanzgeschäfte aufmerksam zu machen. Dies ergebe sich aus dem Auftragsrecht, dem Finanzdienstleistungsgesetz sowie dem in Art. 3 Abs. 2 Bst. c BankG veran- kerten Gewährsartikel. Damit entfalle jede Strafbarkeit, da offensichtlich nicht straf- bar sein könne, was das Recht anderswo explizit erlaube oder sogar verlange. Weiter stelle der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt auch keinen strafbaren unlau- teren Wettbewerb dar. Eine vereinzelte Aussage gegenüber einer einzigen Person habe offensichtlich keine Wettbewerbsrelevanz bzw. keinen Marktbezug. Dies gelte umso mehr, als sich die Beschuldigte 1 nicht etwa selbst habe begünstigen wollen. Vielmehr habe sie ihre Sorgfaltspflichten wahrnehmen wollen, zumal es sich um ein geradezu klassisches Muster eines möglichen Betrugs gehandelt habe (Kundin über 70 Jahre alt, substanzielle Investition von CHF 50'000.00, Auslandsbezug). Ein solches Verhalten stelle offensichtlich keinen unlauteren Wettbewerb dar. Wei- ter seien die angerufenen UWG-Bestimmungen eigentlich auf das Zivilrecht zuge- schnitten und würden durch Praxis und Lehre aufgrund des strafrechtlichen Be- stimmtheitsgebots im strafrechtlichen Kontext restriktiv ausgelegt. Zudem fehle es an einem Vorsatz. Im UWG-Kontext werde in der Regel dann (Eventual-)Vorsatz angenommen, wenn der Täter ein Verhalten fortsetze, bezüglich dem zuvor eine Abmahnung, eine entsprechende vorsorgliche Verfügung oder ein Beschluss der Lauterkeitskommission (SLK) ergangen sei. Davon könne vorliegend keine Rede sein. 5 3.6 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, dass die Beschuldigte 1 von einem möglichen Betrug ausgehen und dies der Kun- din gegenüber auch so kundtun durfte. Letztlich sei weder in Bezug auf die Ehrver- letzungsdelikte noch auf die angeblichen UWG-Widerhandlungen von einem vor- sätzlichen Handeln auszugehen. Zur Begründung wird teilweise auf die Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und ergänzend dazu festgehalten, Finanzinstitute würden sogenannte Fraud Prevention and Detection Systeme ein- setzen, um verdächtige Zahlungen im Massengeschäft identifizieren und gegebe- nenfalls stoppen zu können. Die fragliche Transaktion sei daher aufgrund objektiver Parameter als verdächtig eingestuft und in der Folge entsprechend bearbeitet wor- den. Weiter seien die Emissionskosten des beabsichtigten Investments sehr hoch. 3.7 In den abschliessenden Bemerkungen wird zunächst zu den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten, es werde entschieden bestritten, dass die Emissionskosten sehr hoch seien. Diese seien zudem durch die österreichische Fi- nanzmarktaufsicht genehmigt worden. Bei gebotener Vorsicht hätte daher ohne Weiteres festgestellt werden können, dass keine betrügerischen Machenschaften vorhanden seien. Im Hinblick auf den subjektiven Tatbestand seien es die Be- schuldigten, die entlastende Gründe darzulegen hätten, nicht die Staatsanwalt- schaft. Letztere habe zu prüfen, ob die Beschuldigten ihrer Sorgfaltspflicht nachge- kommen seien und genügende Abklärungen unternommen hätten, um unwahre Vorwürfe und unnötige Rufschädigung zu vermeiden. Hierbei genüge es nicht, auf Fraud Prevention and Detection Syteme zurückzugreifen. Es dürfe erwartet wer- den, dass eine Bank keinen Betrugsverdacht gestützt auf KI-gesteuerte Systeme äussere, ohne weitere konkrete Untersuchungen zum eigentlichen Investment un- ternommen zu haben. Zur Stellungnahme der Beschuldigten 1 wird ergänzend vor- gebracht, die Beschuldigten hätten nicht lediglich einmal gegenüber nur einer Kun- din Betrugsäusserungen zu Lasten der Beschwerdeführerin getätigt, sondern es handle sich um eine systematische Rufschädigung. So seien auch gegenüber K.________ und L.________ ähnliche oder dieselben Anschuldigungen betreffend Betrug getätigt worden. K.________ habe daraufhin von seinem geplanten Invest- ment (CHF 300'000.00) abgesehen. Weiter sei gegenüber M.________ geäussert worden, dass es sich bei einem Investment in Finanzanlagen einer anderen Firma, der N.________ GmbH, welche mit der Beschwerdeführerin im weiteren Sinn in Verbindung stehe, um Betrug handle. Dieser sei regelrecht genötigt worden, keine Investition zu machen, habe sich anlässlich eines Telefonats gedemütigt gefühlt und gegenüber der Beschuldigten 1 eine Schadloshaltungserklärung unterzeichnen müssen, damit die Überweisung ausgeführt worden sei. Aufgrund der Systematik des Vorgehens der Beschuldigten sei ein Vorsatz durchaus gegeben, werde doch geradezu eine «Sippenhaft» für deutsche Unternehmen, welche mit der O.________ GmbH in näherer oder weiterer Verbindung stünden, konstruiert. Die Sorgfaltspflicht werde vorliegend als Schutzbehauptung massiv überdehnt und für eigene Zwecke instrumentalisiert; diese ermächtige selbstverständlich nicht zu rechtswidrigem Verhalten. Wenn von Betrug gesprochen werde, liege keine Zurückhaltung vor. Auch im Adressatenkreis habe man sich nicht zurückgehalten, zumal nicht nur gegenüber von E.________ sondern auch gegenüber den zuvor genannten weiteren Personen Betrugsvorwürfe geäussert worden seien. Das Ver- 6 halten der Beschuldigten habe einen äusserst starken Marktbezug und sei äusserst wettbewerbsrelevant. Das systematische Vorgehen sei nicht nur ein Anhaltspunkt, sondern ein klares Indiz für eine Eigenbegünstigungsabsicht. Es könne nicht ange- hen, eine Altersbeschränkung für Investments einführen zu wollen. Auch weshalb ein Auslandsbezug bei einem Investment ins Nachbarland auf eine betrügerische Absicht hinweisen solle, sei schleierhaft. Das Alter der Investorin, der nahe Aus- landsbezug und die eher geringe Investitionshöhe liessen einen Rückschluss auf einen Betrugsverdacht mit Sicherheit nicht zu. Für eine Nichtanhandnahme müsse feststehen, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dies sei vorliegend – insbesondere ohne irgendwelche Zeugeneinvernahmen oder sons- tige Ermittlungen – nicht der Fall. Als mögliche Zeugen werden K.________, L.________ und M.________ angeführt. 4. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Un- tersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a). Demgegenüber kann sie auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie so- fort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivil- rechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Ver- mutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Ver- urteilung wahrscheinlich macht (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 und 6B_196/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 3.1 mit Hin- weisen). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. für die Einstel- lung des Verfahrens BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1.1 und 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Gan- zen: Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1, 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 und 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1, je mit Hinweisen). 4.1 Vorliegend ist zunächst die Bedeutung bzw. Tragweite der dem Verfahren zugrun- deliegenden Äusserung strittig. Die Beschwerdeführerin bringt dazu zusammenge- fasst vor, sie sei von der Beschuldigten 1 bzw. deren Mitarbeitenden mit dem drin- genden Verdacht eines äusserst schweren Delikts beschuldigt worden. Der Tatbe- 7 stand des Betrugs könne nicht als simples Vergehen angesehen werden, vielmehr handle es sich um ein Verbrechen mit massiven Strafandrohungen, insbesondere wenn dieses gewerbsmässig begangen werde. Die Beschwerdeführerin gehe ihren Investitionsangeboten gewerbsmässig nach, was allen Beteiligten bekannt gewe- sen sei; eine Investmentfirma betreibe Investitionen zweifelsohne gewerbsmässig und nicht zum Hobby oder als Laie. Es stelle sich die Frage, wie die getätigte Aus- sage durch eine Person verstanden werde, welche diese durch ein in der Schweiz äusserst bekanntes und einen guten Ruf geniessendes Finanzinstitut erhalte. Es sei offensichtlich, dass die Wendung «höchstwahrscheinlich» in einem solchen Kontext nicht mehr als reiner Verdacht, sondern als Warnung vor einem gewerbs- mässigen Betrug verstanden werde. Die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter hätten die Beschwerdeführerin daher gezielt als gewerbsmässige Betrügerin dargestellt. Als juristischer Laiin sei E.________ der Unterschied eines dringenden Verdachts und einer effektiven Bezichtigung insbesondere im Rahmen eines Telefonats nicht geläufig. Dass das Verständnis eines Laien bei einer solchen Äusserung eines Bankinstituts dahin gehe, dass das Bankinstitut vom Vorliegen eines gewerbsmäs- sigen Betruges ausgehe, sei offensichtlich. So habe E.________ diese Äusserung denn auch verstanden und so werde auch jeder andere normale Konsument sie verstehen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, lässt sich der von der Beschwerdeführerin mit der Strafanzeige eingereichten undatierten Abschrift des Online-Chats entnehmen, dass E.________ seitens der A.________ AG mitge- teilt wurde, es werde von der Zahlung abgeraten, da «es mit hoher Wahrschein- lichkeit betrügerisch ist». Daraus ergibt sich zunächst, dass nicht von «höchstwahr- scheinlich» die Rede war, sondern von einer «hohen Wahrscheinlichkeit» gespro- chen wurde. Aus den Akten geht auch nichts hervor, das darauf hindeutet, dass seitens der Beschuldigten 1 je das Wort «gewerbsmässig» verwendet wurde. Allein aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Investmentbereich tätig ist, kann aus der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» nicht abgeleitet werden, die Beschuldigte 1 habe suggerieren wollen, das Qualifikati- onsmerkmal der Gewerbsmässigkeit sei erfüllt. Weiter handelt es sich bei dieser Äusserung klarerweise nicht um die effektive Bezichtigung eines Betrugs; mit der Formulierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit» wird gerade zum Ausdruck gebracht, dass etwas nicht sicher ist, sondern nur vermutet wird bzw. eben ein diesbezügli- cher Verdacht besteht. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen An- sicht kann zudem auch ein juristischer Laie sehr wohl zwischen einem Verdacht und der effektiven Bezichtigung einer Straftat unterscheiden. Betrachtet man die beiden in den Akten enthaltenen Schreiben von E.________ (Beilagen 6 und 7 zur Anzeige), geht daraus hervor, dass auch sie die seitens der Beschuldigten 1 getätigten Äusserungen im Sinne eines Verdachts verstanden hat. So führte sie aus, ihr sei mitgeteilt worden, es gäbe «mehrere Hinweise zu betrügerischen Ab- sichten», was ebenfalls nicht mit einer effektiven Betrugsbezichtigung gleichgesetzt werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte E.________ befragen müssen, um herauszufinden, inwiefern Druck auf sie aus- geübt worden sei und ob allenfalls noch weitergehende Äusserungen getätigt wor- den seien, welche keine Verdachtseinschränkungen beinhaltet hätten, so ist dazu 8 festzuhalten, dass E.________ ihre Sicht der Dinge bereits in den beiden in den Akten enthaltenen Schreiben dargelegt hat. Eine Befragung von ihr drängte sich bei dieser Ausgangslage nicht auf. 4.2 Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. des Schweizerischen Strafge- setzbuches [StGB; SR 311.0] schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakter- lich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Für die Frage, ob eine Äusserung eh- renrührig ist, ist massgebend, welchen Sinn ihr ein unbefangener Adressat unter den konkreten Umständen beimisst (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Der Vorwurf, je- mand habe eine strafbare Handlung begangen, ist grundsätzlich ehrverletzend (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_690/2017 vom 22. März 2018 E. 3.2.1, 6B_522/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 2.2 mit Hinweis; TRECHSEL/LEHMKUHL, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB mit Hinweisen; RIKLIN, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). Die Ehrenfähigkeit juristi- scher Personen wird vom Bundesgericht in Übereinstimmung mit den meisten Au- toren anerkannt (vgl. TRECHSEL/LEHMKUHL a.a.O., N. 15 zu Vor Art. 173 StGB, mit weiteren Hinweisen). Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jeman- den bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschul- digte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahr- heit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung können über den Entlastungsbeweis von Art. 173 Ziff. 2 StGB hinaus besondere ausserstrafrechtlich Rechte und Pflichten einen Rechtferti- gungsgrund begründen (vgl. dazu BGE 116 IV 211 E. 4 a) bb), mit weiteren Hin- weisen). Vielfach sind gutgläubige sachbezogene Mitteilungen durch Gesetz oder Sozialadäquanz gerechtfertigt (TRECHSEL/LEHMKUHL a.a.O., N. 5 zu Art. 173). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist. Liegt eine Ehrverletzung vor, so ist sie daher nicht zwingend strafbar, Rechtfertigungsgründe bleiben vorbehalten. Als rechtfertigend wirken können beispielsweise Amts- und Berufspflichten (BGE 123 IV 97 E. 2. c) aa); NIG- GLI/GÖHLICH in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 14 StGB; je mit weiteren Hinweisen). Die Rechtfertigungsgründe haben gegenüber dem Ent- lastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Vorrang. Dieser ist erst zu prüfen, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem allgemeinen Rechtfertigungs- grund ergibt (TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., N. 9 zu Art. 173 StGB; BGE 123 IV 97 E. 2 c) aa), Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.3). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für die Anwendung von Art. 14 StGB (bzw. Art. 32 aStGB) auf Ehrverletzungen indes gewisse Schranken, welche im Zusammenhang mit Äusserungen im Rahmen einer prozessualen Aus- einandersetzung entwickelt wurden. Demnach muss sich die Prozesspartei auf das Notwendige beschränken, die Ausführungen müssen sachbezogen sein, Behaup- 9 tungen dürfen nicht wider besseres Wissen aufgestellt und blosse Vermutungen müssen als solche bezeichnet werden (BGE 116 IV 211 E. 4 a) bb), Urteil des Bundesgerichts 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E 3.1.3; je mit weiteren Hinwei- sen). Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besse- res Wissen verbreitet. 4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Mutmassung, jemand könnte eine Straftat began- gen haben, grundsätzlich die sittliche Ehre tangiert. Vorliegend ist jedoch bereits fraglich, ob seitens der Beschuldigten 1 bzw. des die streitgegenständliche Äusse- rung getätigten Mitarbeitenden ein Vorsatz betreffend eine Ehrverletzung bestan- den hat. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung ist es nämlich (auch mit Blick auf die nachfolgend in E. 4.2.2. und 4.2.3 gemachten Aus- führungen) wahrscheinlich, dass der Wille der Beschuldigten 1 – wie von ihr vorge- bracht – nicht darauf abzielte, die Beschwerdeführerin in ein schlechtes Licht zu rü- cken bzw. ihr Übles zu unterstellen, sondern darauf, ihre Kunden zu schützen. Darüber hinaus wird es auch darum gegangen sein, allfällige Haftungsrisiken aus- zuschliessen, wurden die betroffenen Kunden doch für den Fall eines Festhaltens an der fraglichen Zahlung dazu aufgefordert, eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie die A.________ AG bei einem Verlust schadlos halten bzw. keinen Re- gress auf diese nehmen werden (vgl. Beilage 4 zu den abschliessenden Bemer- kungen sowie Beilage 5 zur Strafanzeige). 4.2.2 Der Beschuldigten 1 obliegen als Bank diverse Berufspflichten im Sinne von Treue- und Sorgfaltspflichten. Aus den Akten ergibt sich, dass E.________ ein Konto bei der Beschuldigten 1 hatte bzw. hat; es besteht zwischen den beiden mithin zumin- dest ein Kontovertrag. Dabei handelt es sich um einen auf Dauer ausgerichteten, entgeltlichen Auftrag zur Besorgung des Zahlungsverkehrs, der den Bestimmungen über das Auftragsrecht unterliegt. Gemäss Art. 398 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR; SR 220] haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für die getreue und sorgfäl- tige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes. Die Treuepflicht fordert vom Beauftragten, alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sein kann, und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zuzufügen vermöchte (OSER/WEBER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 398 OR sowie FELLMANN in: BK – Berner Kommentar, Band/Nr. VI/2/4, 1992, N. 24 zu Art. 398 OR; je mit weiteren Hinweisen). Eine grosse Bedeutung haben im Auftragsrecht die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten. Das Mass der geforderten Aufklärung als Ausfluss der allgemeinen Treue des Beauf- tragten bestimmt sich nach den Umständen und der Natur des Auftrags. Die Auf- klärungspflicht ist sowohl vorvertraglich wie im Rahmen der Abwicklung des Auf- trags zu beachten; der Beauftragte hat dem Auftraggeber die jeweils erforderlichen Einzelinformationen zukommen zu lassen (OSER/WEBER a.a.O., N. 9 zu Art. 398 OR mit weiteren Hinweisen). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auf «alle Um- stände, welche die Erreichung des Auftragserfolges und damit den Entschluss des 10 Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beein- flussen können». Besondere Bedeutung kommt dabei den «Informationen über die Zweckmässigkeit der weiteren Verfolgung des Auftrages (Erfolgschancen)» zu. Ist der Auftraggeber über massgebliche Punkte im Irrtum, muss der Beauftragte diese klären. In diesem Zusammenhang treffen den Fachkundigen gegenüber dem Laien strengere und umfassendere Auskunftspflichten als den Beauftragten, der mit ei- nem fachlich ebenbürtigen Auftraggeber zusammenarbeitet (FELLMANN, a.a.O., N. 160 und 161 zu Art. 398 OR, mit weiteren Hinweisen). Weiter ergibt sich auch aus dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) eine Sorgfaltspflicht der Beschuldigten 1 gegenüber ihren Kunden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 FIDLEG bezweckt dieses den Schutz der Kundin- nen und Kunden von Finanzdienstleistern und legt gemäss Art. 1 Abs. 2 FIDLEG die Anforderungen für die getreue, sorgfältige und transparente Erbringung von Fi- nanzdienstleistungen fest. In Art. 7 ff. FIDLEG sind diverse Verhaltensregeln fest- gelegt, die beim Erbringen von Finanzdienstleistungen einzuhalten sind. Gemäss Art. 14 Abs. 2 FIDLEG rät der Finanzdienstleister vor der Erbringung der Dienstleis- tung davon ab, wenn er der Auffassung ist, dass ein Finanzinstrument für seine Kundinnen und Kunden nicht angemessen oder geeignet ist. Auch bei einem soge- nannten «Execution-only-Geschäft», d.h. bei der reinen Ausführung von Kunden- aufträgen bzw. einer blossen Konto-/Depotbeziehung, kann im Einzelfall eine Auf- klärungs- und Warnpflicht vorliegen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte, mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat (vgl. dazu BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Liegt im Einzelfall eine Aufklärungs- oder Warnpflicht vor, reicht es aus zivil- rechtlicher Sicht nicht, dass der Finanzdienstleister den Kunden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 FIDLEG darüber informiert, dass er keine Angemessenheits- oder Eig- nungsprüfung durchführt; vielmehr ist in solchen Fällen zivilrechtlich eine Warnung vor einem unangemessenen Geschäft geschuldet (vgl. SETHE/FAHRLÄNDER, Ange- messenheits- und Eignungsprüfung nach FIDLEG, in Schweizerische Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzmarktrecht SZW/RSDA, 6/2020, S. 653, mit Hinweisen). Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass sich sowohl aus dem Auftragsrecht als auch aus dem FIDLEG eine gesetzliche Pflicht der Beschuldigten 1 ergab, E.________ aufzuklären, wenn sie die Befürchtung hatte, dass eine Transaktion nicht im Interesse der Kundin liegen bzw. möglicherweise betrügerisch sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschuldigte 1 davon ausgehen durfte, dass es sich bei E.________ als Privatkundin um eine im Investmentbereich unerfahrene Per- son handelte, die eine Gefahr – nämlich den von der Bank befürchteten möglichen betrügerischen Hintergrund der in Auftrag gegebenen Transaktion – nicht erkannt haben könnte. Insofern bestand bei der Beschuldigten 1 in Bezug auf die strittige Äusserung ein Rechtfertigungsgrund. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet, handelt rechtmässig (Art. 14 Abs. 1 StGB). Ob sich darüber hinaus, wie die Be- schuldigte 1 vorbringt, auch aus Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen [BankG; SR 952.0] eine Informationspflicht ergibt, kann bei dieser Ausgangslage offengelassen werden. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gelangt die Beschwerde- kammer zudem zum Schluss, dass die Beschuldigte 1 die von ihr gemachten Äus- 11 serungen mit der gebotenen Zurückhaltung getätigt hat. Diese erfolgten im Zu- sammenhang mit der fraglichen Transaktion und insofern sachbezogen. Weiter hat sich die Beschuldigte 1 – selbst wenn nicht nur gegenüber E.________, sondern auch gegenüber den in den abschliessenden Bemerkungen genannten weiteren Personen ähnliche oder gleiche Warnungen ausgesprochen worden sein sollten – auch beim Adressatenkreis zurückgehalten. So wurde die streitgegenständliche Äusserung gezielt gegenüber von Kunden getätigt, die entsprechende Investitionen vornehmen wollten, und somit nicht gegenüber einem breiteren Empfängerkreis oder gar der Öffentlichkeit. Und schliesslich wurde nicht von einem effektiven Be- trug gesprochen, sondern nur von einer hohen Wahrscheinlichkeit diesbezüglich bzw. diversen Hinweisen darauf. Insofern wurde offengelegt, dass die A.________ AG nicht mit Sicherheit von einem Betrug ausging, sondern es sich um einen Ver- dacht bzw. eine Mutmassung handelte. Aufgrund des auf die betroffenen Kunden beschränkten Adressatenkreises musste die Beschuldigte 1 zudem auch nicht da- mit rechnen, dass die von ihr getätigte Äusserung die Beschwerdeführerin – wie von dieser vorgebracht – «für immer aus dem Markt verbannen» oder eine «massi- ve Rufschädigung» bewirken würde. Wenn bei der Beschuldigten 1 der Verdacht bestand, dass eventuell ein Betrug gegeben sein könnte, ist zudem nicht ersicht- lich, weshalb sie diesen Verdacht gegenüber der betroffenen Kundin lediglich in abgeschwächter Form hätte wiedergeben und, wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, nur von einem risikoreichen Investment bzw. einer allenfalls unse- riösen Angelegenheit oder Ähnlichem hätte sprechen sollen. 4.2.3 Selbst wenn man jedoch davon ausgehen wollte, dass die Verwendung der Formu- lierung «mit hoher Wahrscheinlichkeit betrügerisch» über den gebotenen Wortlaut einer Warnung im Rahmen der der Beschuldigten 1 obliegenden Berufs- bzw. Sorgfaltspflicht hinausgeht, würde ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen. Bei E.________ handelte es sich um eine zweiundsiebzigjährige Kundin. Mit CHF 50'000.00 ging es um ei- nen erheblichen Betrag; eine Kontobelastung in dieser Höhe dürfte bei E.________ kaum alltäglich gewesen sein. Weiter sollte der Betrag für einen Inhaberschuldbrief nach österreichischem Recht an eine Gesellschaft in Deutschland überwiesen wer- den. Bereits mit Blick auf diese Umstände sowie vor dem Hintergrund, dass sich betrügerische Aktivitäten sowohl im Umfeld von Banken als auch gegenüber von älteren Personen in den letzten Jahren allgemein stark gehäuft haben, erscheint eine gewisse Vorsicht der Bank und eine Warnung von E.________ angezeigt ge- wesen. Die Beschuldigte 1 hatte bei dieser Ausgangslage durchaus Grund zur An- nahme, dass die Transaktion allenfalls nicht im Interesse ihrer Kundin liegen bzw. diese eventuell betrügerischen Machenschaften zum Opfer gefallen sein könnte. Entgegen der entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin hat dies nichts damit zu tun, dass man eine Altersbeschränkung für Investments einführen will, sondern nur damit, dass bei ungewöhnlichen Transaktionen genau hingeschaut wird; dies liegt im öffentlichen Interesse. Aufgrund der hohen zeitlichen Dringlich- keit, die beim Stoppen einer verdächtigen Transaktion besteht, kann von einer Bank zudem nicht erwartet werden, dass sie die Hintergründe der Zahlung bis ins Detail überprüft, bevor sie mit dem betroffenen Kunden Kontakt aufnimmt. Im Wei- teren ist auf die zutreffenden Abklärungen der Staatsanwaltschaft und ihre diesbe- 12 züglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Seite 2 unten und Seite 3 oben) zu verweisen, die aufzeigen, dass sich das beabsichtigte Investment auf den ersten Blick als risikoreich und nicht einfach zu durchschauen präsentierte. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auf der Homepage der deut- schen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unter der Rubrik «Warnungen & Aktuelles» eine Meldung vom P.________ (Datum) betreffend eine O.________ GmbH findet, wonach die BaFin mit Bescheid vom Q.________ (Da- tum) angeordnet hat, dass diese ihr Einlagengeschäft einstellen und abwickeln muss, weil sie dafür keine Erlaubnis hat. Aus der Meldung ergibt sich weiter, dass der Bescheid der BaFin sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig ist (vgl. R.________ (Verweis auf Fundstelle im Internet); zuletzt besucht am 28. November 2024). Die Beschwerdeführerin macht selber geltend, mit einer N.________ GmbH bzw. mit einer O.________ GmbH in einem weiteren Sinn in Verbindung zu stehen (vgl. auch S. 18 des mit den abschliessenden Bemerkungen eingereichten Ba- sisprospekts der Beschwerdeführerin [Beilage 3]). Auch mit Blick darauf erscheint eine gewisse Skepsis der Bank bezüglich Investitionen zu Gunsten von mit dieser Gesellschaft in Verbindung stehenden Firmen nachvollziehbar. 4.2.4 Aus den zuvor in E. 4.2.1 bis E. 4.2.3 gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die streitgegenständliche Äusserung durch die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter nicht wider besseres Wissens getätigt wurde bzw. dies jedenfalls nicht nachweisbar ist. Eine Anwendung von Art. 174 StGB fällt damit ausser Betracht. 4.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Staatsanwaltschaft wäre besser bera- ten gewesen, klar aufzuzeigen, dass in casu nicht der geringste Verdacht auf Be- trug besteht, und sie habe auch nicht abgeklärt, welche Unterlagen E.________ zum Investment abgegeben worden seien, verkennt sie, dass es vorliegend nicht darum geht zu überprüfen, ob die von der Beschuldigten 1 getätigten Äusserungen der Wahrheit entsprechen, sondern darum, ob sie diese aufgrund der Gesam- tumstände in guten Treuen für wahr halten durfte. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet zudem nicht der Tatbestand des Betruges, sondern die Überprü- fung der Nichtanhandnahme bezüglich der Vorwürfe der üblen Nachrede, der Ver- leumdung und der Widerhandlung gegen das UWG, weshalb sich vertiefte Ab- klärungen betreffend Betrug erübrigen. Und schliesslich wird die Beschwerdeführe- rin auch nicht – wie sie in der Beschwerde geltend macht – durch die Staatsanwalt- schaft «in eine betrügerische Ecke gestellt»; auf Seite 3 der angefochtenen Verfü- gung ist ausdrücklich festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht davon aus- geht, dass die C.________ GmbH und deren Geschäftspartner einem betrügeri- schen Tun nachgehen. 4.3 Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren unlauter und widerrechtlich, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter handelt gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Nach Art. 23 Abs. 1 UWG wird auf Antrag 13 bestraft, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG be- geht. 4.3.1 Wie sich aus der Strafbestimmung des UWG ergibt, ist gemäss diesem Gesetz nur strafbar, wer vorsätzlich handelt. Vorliegend ist ein Vorsatz zu verneinen, zumal der Wille der Beschuldigten 1 bzw. ihrer Mitarbeitenden nicht darauf abzielte, die Be- schwerdeführerin herabzusetzen und das Verhältnis zwischen Mitbewerbern zu beeinflussen, sondern – wie bereits zuvor in E. 4.2.1 bis 4.2.3 dargelegt – lediglich darauf, ihre Kunden zu schützen bzw. ihre Berufs- und Sorgfaltspflichten wahrzu- nehmen und eine allfällige Haftung auszuschliessen. Etwas anderes ist jedenfalls nicht nachzuweisen. 4.3.2 Weiter liegen entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keinerlei Hin- weise vor, die darauf hindeuten, dass die Beschuldigte 1 die strittigen Äusserungen mit der Absicht tätigte, die Vermögenswerte aus den gestoppten Transaktionen in eigene Finanzvehikel umzuleiten. So ist in den Schreiben von E.________ vom 13. und 16. November 2023, in denen sie die Sachlage aus ihrer Sicht schildert, nicht die Rede davon, dass seitens der A.________ AG versucht worden wäre, sie dazu zu bewegen, die CHF 50'000.00 statt in die Inhaberschuldbriefe der Beschwerde- führerin anders zu investieren. Weiter ergibt sich auch aus dem Schreiben der A.________ AG an E.________ vom 6. November 2023 oder dem Wortlaut des Online Chats nichts dergleichen. Und schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin sinngemäss erhobene Behaup- tung, die Beschuldigte 1 habe mit ihrer Äusserung bewirken wollen, dass das ent- sprechende Geld kostenpflichtig auf dem bei ihr bestehenden Konto verbleibe, vor dem Hintergrund des Bilanzvolumens der A.________ AG wenig überzeugend ist. 4.4 Die Beschwerdeführerin benennt mit der Befragung von mehreren Zeugen zusätz- liche Beweismassnahmen, die durchzuführen seien. Wie zuvor ausgeführt, waren die Beschuldigte 1 bzw. ihre Mitarbeiter gesetzlich dazu verpflichtet, E.________ über den Betrugsverdacht in Kenntnis zu setzen, und es ist überdies anzunehmen, dass ihr bezüglich der strittigen Äusserung wohl auch der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingen würde. Die Aussagen der von der Be- schwerdeführerin genannten Personen vermöchten an dieser Ausgangslage nichts zu ändern; aus deren Befragung sind folglich keine relevanten Erkenntnisse zu er- warten. Und schliesslich ist festzuhalten, dass Grundlage der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nur der Sachverhalt im Zusammenhang mit E.________ bildet. Allfällige von der Beschuldigten 1 gegenüber K.________, L.________ oder M.________ – bei dem es sich offenbar gar nicht um einen Inves- tor der Beschwerdeführerin, sondern um einen Investor der N.________ GmbH handelt – getätigte Äusserungen, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin even- tuell ehrverletzend bzw. unlauter sein könnten, können daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 4.5 Aus den zuvor gemachten Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das vorliegende Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Bei dieser Ausgangslage kann offengelassen werden, ob – wie in der angefochtenen Verfü- gung festgehalten wird – subsidiär auch Art. 52 StGB zur Anwendung gebracht werden könnte. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 14 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicher- heit in gleicher Höhe entnommen. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf Entschädigung. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte 1 hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwalts er- scheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Rechtsanwalt B.________ hat für das Beschwerdeverfahren keine Kostennote eingereicht und sich das Einreichen einer solchen auch nicht vorbehalten. Seine Entschädigung wird somit praxisgemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] besteht die Tariford- nung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b und e der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811] reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. In- nerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sa- che gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses können als durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu beurteilen ist. Der Aktenumfang war sehr überschaubar und der Verfahrensgegenstand übersichtlich, weshalb die Entschädigung im unteren Bereich des Tarifrahmens anzusiedeln ist. Für das Verfassen der neunseitigen Stellungnahme (inkl. Fristerstreckungsgesuche sowie Studium von Beschwerde und Akten) erachtet die Beschwerdekammer eine Entschädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. Bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung der beschuldig- ten Person für die angemessenene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Rechtsmit- telverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfü- gung einlegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 310 Abs. 2, Art. 429 Abs. 1 und Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Vorliegend standen mit den Vorwürfen der üblen Nachrede, der Verleumdung und der Widerhandlung UWG durchwegs An- tragsdelikte im Raum, weshalb die Entschädigung der Beschuldigten 1 durch die Beschwerdeführerin zu entrichten ist. 15 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit in gleicher Höhe entnommen. 3. Die Beschwerdeführerin hat der Beschuldigten 1 für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 4. Weitergehend wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Advokat D.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt S.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Dezember 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Baloun Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt bzw. der geleisteten Sicherheit entnommen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 16