255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig lediglich zur Aufklärung begangener Delikte; geht es um Präventivzwecke, ist Art. 257 StPO einschlägig und damit der Sachrichter für die Anordnung zuständig. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass auch nach bisherigem Recht kein dringender Tatverdacht auf weitere (vergangene und künftige) Delikte verlangt war. 6. Aus diesen Gründen erweist sich die Anordnung der Probenentnahme sowie die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers als rechtmässig. Die Beschwerde ist unbegründet daher abzuweisen.