Zumal vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer, weitere – insbesondere auch noch unbekannte – Gewaltdelikte begangen haben könnte, erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren auch als verhältnismässig im engeren Sinne bzw. zumutbar. 5.6 Schliesslich ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu möglichen künftigen Delikten an der Sache vorbeigehen. Wie erwähnt, erlaubt Art. 255 StPO die DNA-Probenahme und Analyse einzig lediglich zur Aufklärung begangener Delikte;