Dass der Beschwerdeführer bis dato jeweils auf andere Art und Weise als Täter identifiziert werden konnte, lässt im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass dies bei anderen bereits begangenen aber noch unbekannten Delikten ebenso der Fall wäre. 5.5 Zumal vorliegend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer, weitere – insbesondere auch noch unbekannte – Gewaltdelikte begangen haben könnte, erweist sich die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren auch als verhältnismässig im engeren Sinne bzw. zumutbar.