Anders verhält es sich jedoch mit Blick auf weitere noch unbekannte Gewaltdelikte. Insoweit bringt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nichts vor, was gegen die Eignung oder die Erforderlichkeit der Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers zwecks Abgleichs mit bereits vorhandenen Spuren sprechen würde. Dass der Beschwerdeführer bis dato jeweils auf andere Art und Weise als Täter identifiziert werden konnte, lässt im Übrigen auch nicht darauf schliessen, dass dies bei anderen bereits begangenen aber noch unbekannten Delikten ebenso der Fall wäre.