Folglich ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, mögliche vergangene Delikte des Beschwerdeführers aufzuklären. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils sei zur Aufklärung anderer vergangener Delikte nicht geeignet, mag es zwar zutreffen, dass in den anderen aktuell bereits gegen ihn geführten Strafverfahren keine Spurensicherungen vorgenommen wurden. Anders verhält es sich jedoch mit Blick auf weitere noch unbekannte Gewaltdelikte.