Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz. Insgesamt liegen damit konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte von einer gewissen Schwere begangen haben könnte. Er bringt in seiner Beschwerde denn auch nichts vor, was dagegen sprechen könnte.