Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 mit Hinweisen). Vorliegend besteht der hinreichende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer, der bereits früher unter anderem durch Gewaltdelikte strafrechtlich aufgefallen ist und gegen den in diesem Zusammenhang bereits eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene angeordnete wurde, (erneut) an einem Angriff beteiligt war (E. 5.1 hiervor). Dieses Delikt ist offenkundig von erheblicher Schwere beziehungsweise Sicherheitsrelevanz.