Hinzu kommt, dass die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten – wie vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung (z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein kann. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung steht einer Berücksichtigung entsprechender Erkenntnisse nicht zwingend entgegen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 8.3 mit Hinweisen).