Am 19. Februar 2024 wurde sodann ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Ehegatten, Drohung zum Nachteil des Ehegattens, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnet. Auch wenn diese Verfahren noch nicht abgeschlossen sind, kann sich der Beschwerdeführer angesichts der diversen neuen Verfahren nicht auf den Zeitablauf berufen. Hinzu kommt, dass die Annahme der Beteiligung an unaufgeklärten Straftaten – wie vorliegend der Fall – auch durch Erkenntnisse aus der laufenden Strafuntersuchung (z.B. abgenommene Beweise, ein Geständnis, die Persönlichkeitsstruktur der beschuldigten Person oder andere aktenkundige Umstände) begründet sein kann.