5.3 Demgegenüber ist der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an weiteren bereits begangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint. Dies aus folgenden Gründen: Der Beschwerdeführer ist mehrfach – u.a. wegen Gewaltdelikten – vorbestraft.