Die Erstellung eines DNA-Profils eignet sich mithin nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat. 5.3 Demgegenüber ist der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beim Beschwerdeführer konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er an weiteren bereits begangenen Delikten von einer gewissen Schwere beteiligt sein könnte und die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers für die Aufklärung dieser allfälligen Delikte erforderlich erscheint.