Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Generalstaatsanwaltschaft wendet der Beschwerdeführer zu Recht ein, dass gemäss Akten keine Spuren vom Tatort vorliegen, die mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden können. Die Erstellung eines DNA-Profils eignet sich mithin nicht zur Aufklärung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Anlasstat.