_ benannte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft einen der Beteiligten als «A.________». Dieser sei voll rasiert gewesen, habe eine Brille getragen und vorne die Haare orange gefärbt gehabt (vgl. dazu die staatsanwaltschaftliche Einvernahme von E.________ als Privatkläger/Opfer vom 7. Oktober 2020, S. 4-5 Z. 107-120). Damit ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben. 5.2 Wie gezeigt (E. 3.2), begründet die Vorinstanz die Erstellung des DNA-Profils zunächst damit, dass diese für die Aufklärung der Anlasstat geeignet und erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden.